Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten für alle Leistungen (Konzeption von Events und Kunstwerken, Organisation und Planung von Veranstaltungen und Umsetzung, Betreuung von Kunden und
Vermittlungen von Leistungen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen oder Erstellung von Kunstwerken), zwischen dem Kunden und Lio Ebenstein diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB). Für die Angebote, Lieferungen und Leistungen von Lio Ebenstein sind demnach nachstehende Bedingungen ausschließlich maßgebend.

1.2 Allgemeine Bedingungen des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von Lio Ebenstein schriftlich anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung von Lio Ebenstein gilt in jedem Falle als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.3 Sofern nicht anders angeführt, sind Kostenvoranschläge 14 Tage ab Ausstellung gültig.

1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.5 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht Lio Ebenstein ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch Lio Ebenstein bedarf es nicht.

1.6 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von Lio Ebenstein schriftlich bestätigt werden.

Vertragsschluss, Vertragsinhalt

2.1 Die Angebote von Lio Ebenstein sind stets freibleibend und für die Dauer von 14 Tagen ab Datum gültig. Eine Angebotsannahme erfolgt durch firmenmäßige Zeichnung eines Angebots/ einer
Auftragsbestätigung, Bestätigung via E-Mail oder Telefon oder durch sonstige schlüssige Handlung seitens des Kunden.

2.2 Die etwaigen als „Kostenrahmen“, „Kostenschätzung“, „Kostenvoranschlag“ oder „Zusammenstellung“ bezeichneten Angebote von Lio Ebenstein sind unverbindlich. Ein als
Kostenvoranschlag bezeichnetes Angebot soll den ungefähren Kostenrahmen einer Veranstaltung oder eines Kunstwerks
aufzeigen. Die tatsächlichen Durchführungskosten können nach oben oder unten abweichend sein und können von Lio Ebenstein jedenfalls aber auch in vollem Umfang in Rechnung gestellt werden. Grobe Kostenabweichungen sind natürlich jedoch mit dem Kunden im Vorhinein abzuklären.

2.3 Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn Lio Ebenstein nicht innerhalb von 14 Werktagen widerspricht.

2.4 Werden Angebote nach den Angaben des Kunden und den von ihm oder der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, haftet Lio Ebenstein für die
Richtigkeit und Geeignetheit dieser Unterlagen nicht, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

Honorar


3.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von Lio Ebenstein für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Lio Ebenstein ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

3.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat Lio Ebenstein für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe

3.4 Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde liegenden Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise schließen Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Kilometergeld für Co-Trainer und etwaige Versandkosten nicht ein.

3.5 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung von Lio Ebenstein. Sie ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnung der von ihr beauftragten Personen vorzulegen.

3.6 Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden, durch
unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistung Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen von Lio Ebenstein sind, werden dem Kunden zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen von Lio Ebenstein in Rechnung gestellt.

3.4 Alle Leistungen von Lio Ebenstein, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle Lio Ebenstein erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

3.5 Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Lio Ebenstein schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird Lio Ebenstein den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

3.6 Für alle Arbeiten von Lio Ebenstein, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt Lio Ebenstein das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an Lio Ebenstein zurückzustellen.

Transport, Verpackung, Liefertermine


4.1 Die (Liefer-) Gegenstände reisen stets auf Kosten und Gefahr des Kunden, wenn nichts anderes
vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt Lio Ebenstein den Versand nach
ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den preiswertesten und
schnellsten Weg.

4.2 Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Kunde zu tragen hat, ist die
Lio Ebenstein berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

4.3 Transportschäden sind Lio Ebenstein unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das
Transportunternehmen werden auf Verlangen des Kunden abgetreten.


4.4 Gegenstände des Kunden, die zur Leistungserbringung Lio Ebenstein erforderlich sind, müssen zum
vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von Lio Ebenstein genannten Ort angeliefert werden. Die
Rücklieferung solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort und auf Gefahr des Kunden.

4.5 Der von Lio Ebenstein unverschuldete Untergang auf dem Transport oder das Abhandenkommen
der angelieferten Materialien am Verwendungsort gehen zulasten des Kunden.

4.6 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Liefertermine sind nur gültig, soweit sie von Lio Ebenstein ausdrücklich schriftlich bestätigt
wurden. Gerät Lio Ebenstein mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene
Nachfrist von 4 Wochen zu gewähren. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

4.7. Verzögert sich die Lieferung bzw. Herstellung der Werke in Folge von Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr oder anderen Fällen höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der hierdurch entstandenen Verzögerung. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Abnahme, Gefahrübergang, Annahmeverzug

5.1 Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung von Lio Ebenstein zu dem von dieser genannten Fertigstellungstermin verpflichtet.

5.2 Noch ausstehende Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich
nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich
beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

5.3 Kann die Leistung von Lio Ebenstein aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, diesem nicht zur
Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr am Tage des Zugangs der Fertigstellungsanzeige auf den
Kunden über. Die Leistung von Lio Ebenstein gilt dann als erfüllt.

5.4 Befindet sich der Kunde mit der Abnahme der Leistung von Lio Ebenstein in Verzug und leistet er eine angeforderte Vorauszahlung nicht, so ist Lio Ebenstein berechtigt, einen pauschalen
Schadensersatzanspruch neben etwa bereits entstandenen Kosten in Höhe von 40% des Netto-Warenwertes geltend zu machen. Bei speziell für den Auftraggeber erstellten oder gefertigten
Leistungen gilt eine 100-prozentige Schadensersatzforderung als vereinbart.

Vorzeitige Auflösung


6.1 Im Falle der Kündigung durch den Kunden ohne wichtigen Grund erhält Lio Ebenstein bis 21 Tage
vor Veranstaltungstermin 50 % bzw. ab 21 Tagen vor Veranstaltungstermin bis zum
Veranstaltungstermin 100 % der Gesamtauftragssumme lt. Auftragsbestätigung als Stornogebühr.
Lio Ebenstein erhält mindestens aber die Vergütung für sämtliche bereits erbrachten Leistungen sowie
für alle nicht mehr stornierbaren sonstigen Beträge. Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen
werden 50 % des dafür vereinbarten Honorars als Vergütung vereinbart.

6.2

Entscheidet sich der Kunde während der Erstellung des Kunstwerks ohne wichtigen Grund, den Vertrag aufzulösen, so ist Lio Ebenstein berechtigt, alle erbrachten Leistungen und bereits bezogenen Materialien zu berechnen sowie eine Stornogebühr in Höhe von 50% der noch nicht erbrachten Leistungen gemäß dem vereinbarten Honorar zu erheben.

6.3 Nimmt der Kunde trotz Fertigstellungserklärung die Leistung von Lio Ebenstein ohne wichtigen Grund nicht ab oder kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so wird Lio Ebenstein nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von ihrer Leistungsverpflichtung frei und kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

6.4 Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann Lio Ebenstein den Wert der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen, den Wert sämtlicher sonstiger eingegangener Kosten sowie 50 % des Wertes der noch nicht erbrachten Leistungen verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist, unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens bleibt Lio Ebenstein vorbehalten.

6.5 Lio Ebenstein ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird.

b. der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

c. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;

Pflichten des Kunden, Risiko und Haftpflicht

7.1 Der Kunde hat Lio Ebenstein alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Informationen unverzüglich zu erteilen. Verzögerungen aus fehlender Mitwirkung des Kunden gehen nicht zulasten von Lio Ebenstein.

7.2 Der Kunde sichert zu, dass die mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind, Änderungen der persönlichen Daten oder wesentlicher vertraglicher Informationen hat der Kunde Lio Ebenstein unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7.3 Der Kunde gilt im Allgemeinen als Veranstalter und hat somit alle damit verbundenen Pflichten
und Verantwortungen zu tragen. Ein Übergang etwaiger aus diesen Verantwortungen resultierender Haftungsansprüche oder sonstiger Ansprüche Dritter auf Lio Ebenstein ist nur durch grob fahrlässiges
Verhalten von Lio Ebenstein möglich. Als Veranstalter ist der Kunde weiters verpflichtet, gegebenenfalls auch zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um gesetzliche Vorgaben, wie den Jugendschutzvorschriften und Sicherheitsbestimmungen u. a. zu genügen und insbesondere in Absprache mit Behörden erforderliche Genehmigungen u. a., rechtzeitig einzuholen.

7.4 Der Kunde verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Nach vorheriger Vereinbarung kann diese auch im Auftrag des Kunden von Lio Ebenstein abgeschlossen werden.

7.5 GEMA/AKM-Gebühren, Lustbarkeitsabgaben und andere Bewilligungen sowie Genehmigungen aller Art werden von Lio Ebenstein auf Kosten des Kunden nur nach expliziter vorheriger Vereinbarung eingeholt.

7.6 Während Veranstaltungen ist den Anweisungen von Lio Ebenstein folge zu leisten. Das Arbeiten mit Lack erfordert besondere Vorkehrungen: insbesondere sind Atemschutzmaske und Handschuhe während dem Sprayen zu benutzen. Der gesundheitsschädliche Lack wird nicht nur durch die Atemwege, sondern auch durch die Hautporen aufgenommen! Die Teilnehmenden werden darauf hingewiesen, dass die Farbe nicht mehr aus Textilen zu entfernen ist und daher entsprechende Kleidung/ oder Schutz getragen werden soll. Gesprayt darf nur auf den von Lio Ebenstein vorbereiteten Flächen. Wird außerhalb dieser gesprüht oder sogar andere Personen oder Tiere bemalt, so führt dies automatisch zum Ausschluss von der Veranstaltung. Bitte beachten Sie, dass Fehlverhalten zu rechtlichen Konsequenzen führen kann.


Gewährleistung
8.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung von Lio Ebenstein bei Abnahme zu prüfen und Mängel zu rügen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen. In jedem Fall müssen Mängelrügen spätestens 3 Werktage nach Veranstaltungsende/ Übergabe des Kunstwerks Lio Ebenstein zugegangen sein. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

8.2 Als Gewährleistung kann der Kunde grundsätzlich nur Nachbesserungen verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserungen richtet sich nach dem Ermessen Lio Ebenstein, der auch die Ersatzlieferung jederzeit offen steht.

8.3 Der Kunde kann Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn mindestens zwei
Nachbesserungsversuche wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen sind.

8.4 Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufes (Beendigung der Veranstaltung) ausgeschlossen,
stehen dem Kunden nur Minderungsrechte zu. Diese Minderungsrechte sind in einer angemessenen
Höhe anzusetzen. Die maximale Höhe der Minderung wird mit dem aliquoten absoluten Wertanteil der bemängelten Teilleistung an der Gesamtleistung bemessen. Darüber hinausgehende Ansprüche
wie Minderung der Gesamtleistung oder Schadenersatzansprüche wegen entgangenem Gewinn oder dergleichen sind ausgeschlossen.

8.5 Lio Ebenstein kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

8.6 Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche
gilt, wenn der Kunde selbst Änderungen vornimmt oder Lio Ebenstein die Feststellung der Mängel erschwert.

8.7 Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind
ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.

8.8 Lio Ebenstein ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für Lio Ebenstein mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

8.9 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Lio Ebenstein haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

8.10 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Monat ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber Lio Ebenstein gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

Haftung
9.1 Für termin- und qualitätsgerechte Ausführung haftet Lio Ebenstein nur, wenn der Kunde seinen
vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, ordnungsgemäß nachgekommen ist.

9.2 Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die im Auftrag des Kunden eingeschaltet werden, wird keine Haftung übernommen, sofern Lio Ebenstein nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Kunde kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche von Lio Ebenstein gegenüber diesem verlangen.

9.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet Lio Ebenstein nicht für eingebrachte Gegenstände des Kunden, soweit Lio Ebenstein nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die
Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat.

9.4 Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung, sind
ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht
vereitelt oder gefährdet wird.

9.5 Die Haftung für vertragsuntypische (Folge-) Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit.

9.6 Soweit allgemeine Schäden durch Lio Ebenstein nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
werden, ist die Haftung ausgeschlossen.

9.7 Wird Lio Ebenstein grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, ist die Haftung für Schäden auf 30% des Honorars begrenzt.

9.8 Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungsgehilfen von Lio Ebenstein.

9.9 Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

9.10.In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.

9.11. Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von Lio Ebenstein. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

Schutzrechte
10.1 Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen (sowie jede Präsentation, Anregung, Idee, Skizze, Entwurf, Grafik, Kunstwerk, Konzept, Drucke, gestaltete Wandfläche und Produkt) bei Lio Ebenstein oder von ihr – auch im Namen des Kunden – beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (Urheber und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte)
verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ausschließlich bei Lio Ebenstein. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf der schriftlichen Vereinbarung und gilt stets nur für die konkrete Veranstaltung/ das Kunstwerk. Änderungen von Konzepten, Entwürfen usw. dürfen nur Lio Ebenstein oder von dieser ausdrücklich entsprechend beauftragte Personen vornehmen.

10.2 Der Kunde ist zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe usw. von Lio Ebenstein nur für die laut Vertrag vorgesehenen eigenen Zwecke berechtigt, Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung von Lio Ebenstein zulässig. Druckvorlagen, Arbeitsfilme und Negative, die von Lio Ebenstein oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum von Lio Ebenstein, auch wenn sie dem Kunden berechnet werden.

10.3 Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach den vom Kunden vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewährung dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der
nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Lio Ebenstein ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der
Kunde ist verpflichtet, Lio Ebenstein von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen,
aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.

10.4 Lio Ebenstein ist berechtigt, die Veranstaltungen, sowie den Prozess des Kunstwerks aufzuzeichnen und die Aufzeichnung nebst
Hintergrundinformationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu
verwenden. Lio Ebenstein kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Kunden in
geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen.

10.5 Der Kunde kann die Zustimmung nur verweigern, wenn
er hieran ein überwiegendes Interesse hat. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber Lio Ebenstein, über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten für Lio E bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Der Kunde ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten und Informationen im Rahmen der Zweckbestimmungen des Auftrags zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Gemäß Datenschutzgesetz ist der Kunde zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.

10.6 Für die Nutzung von Leistungen von Lio Ebenstein, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung von Lio Ebenstein erforderlich. Dafür steht Lio Ebenstein eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

10.7 Der Kunde haftet gegenüber Lio Ebenstein für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

10.8 Hat der potenzielle Kunde Lio Ebenstein vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt Lio Ebenstein dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

10.8a Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch Lio Ebenstein treten der potentielle Kunde und Lio Ebenstein in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

10.8b Der potenzielle Kunde anerkennt, dass die Lio Ebenstein bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

10.8c Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung Lio Ebenstein ist dem potentiellen Kunden schon aufgrund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

10.8d Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere strategische Ansätze, Konzepte, Werbeschlagwörter, Werbetexte, Moodboards, Grafiken, Illustrationen, Fotos, Werbemittel, usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

10.8e Der potenzielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, die in Punkt 10.8c. sowie in Punkt 10.8d genannten Werke, von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

10.8f Sofern der potenzielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von Lio Ebenstein Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies Lio Ebenstein binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

10.8g Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass Lio Ebenstein dem potenziellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Lio Ebenstein dabei verdienstlich wurde.

10.8h. Der Kunde schuldet für erhaltene Konzepte und Vorleistungen auch dann angemessenes Entgelt, wenn kein Hauptvertrag abgeschlossen wird. Verwertungs- und Nutzungsrechte stehen nur nach ausdrückliche Vereinbarung zu.

Aufbewahrung von Unterlagen
11. Lio Ebenstein bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen für die Dauer von 6 Monaten auf.
Bei Zurverfügungstellung von Originalvorlagen (Dias, Disketten, CDs usw.) verpflichtet sich der
Kunde, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Kunden, die nicht binnen eines Monates nach
Beendigung des Auftrags zurückverlangt werden, übernimmt Lio Ebenstein keine Haftung.

Zahlungsbedingungen
12.1 Lio Ebenstein ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. Die von Lio Ebenstein gelieferten Werke und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts, einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum von Lio Ebenstein.

12.2 Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.

12.3 Darüber hinaus ist Lio Ebenstein berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen: 30 % der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung.

12.4 Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.

12.5 Bei Zahlungsverzug nach Mahnung ist Lio Ebenstein berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugsschadensersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt unbenommen.

12.6 Lio Ebenstein ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die Höhe des Schadensersatzes gilt die Regelung der Ziffer 6.4 dieser Bedingungen.

12.7 Nach Auftragserteilung 30 % Anzahlung, Rest prompt nach Rechnungserhalt. Bei Zahlungsverzug mind. 7 % Zinsen.

12.8 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Lio Ebenstein aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von Lio Ebenstein schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

12.9 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann Lio Ebenstein sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

Aufrechnung und Abtretung
13.1 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

13.2 Die Rechte des Kunden aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung von Lio Ebenstein übertragbar.

Datenschutz


14.1 Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang
mit diesen personenbezogenen Daten, gleich ob sie von Lio Ebenstein selbst oder von Dritten stammen,
im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeitet werden.

14.2 Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten (nämlich Name/Firma, Beruf, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, UID- Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

Referenzrecht

15.1. Lio Ebenstein ist berechtigt, die für den Kunden erbrachten Leistungen als Referenz in anderen Zusammenhängen zu nutzen; dieses Recht schließt die entsprechende Verwendung des Kundenlogos sowie die unentgeltliche Verwendung sämtlicher assoziierter Fotos, Videos und Grafiken in Zusammenhang mit der erbrachten Leistung mit ein. Der Kunde ist berechtigt, diesen Rechten mit Wirkung für die Zukunft schriftlich zu widersprechen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Bei Werbe- und ähnlichen Maßnahmen darf die Lio Ebenstein zudem auf sich selbst hinweisen. Diese Rechte stehen Lio Ebenstein ohne Entgeltanspruch des Kunden zu.

15.2 Lio Ebenstein ist bei allen projektspezifischen Veröffentlichungen (insbesondere bei Presseaussendungen, Award-Einreichungen, Webseiten, Social Media Aktivitäten etc.) durch Kunden und Partner zu nennen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

16.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Wien. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald Lio Ebenstein die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

16.2 Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das Recht der Republik Österreich.

17. Bestimmungen für die Gestaltung von Wänden, Flächen und Erstellung von Kunstwerken

17.1 Lio Ebenstein gewährleistet die ordnungsgemäße und zeitgerechte Umsetzung des Kunstwerks. Da jedes Kunstwerk freihändig umgesetzt wird, haftet die Lio Ebenstein nicht, wenn das Ergebnis der Auftragsarbeit geringfügig vom Entwurf abweicht.

17.2 Lio Ebenstein haftet nicht für Beschädigung durch Dritte sowie die dauerhafte Haltbarkeit des Werkes.

17.3 Sofern nicht anders vereinbart, werden mit der Beauftragung 100% der brutto Auftragssumme fällig.

17.4 Sofern nicht anders vereinbart, wird die Location/Fläche vom Kunden zur Verfügung gestellt und für die Lio Ebenstein zugänglich gemacht. Alle Flächen müssen von Möbeln und anderen Gegenständen befreit sein. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Untergrund für eine Wandgestaltung durch die Lio Ebenstein geeignet ist.

Anzuwendendes Recht

18. Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen Lio Ebenstein und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Schlussbestimmungen

19. Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirksam oder
nichtig sein, so berührt dies die Verbindlichkeiten der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer
Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

Stand April 2023

AGBs